Satzung

Neufassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.02.2011 des Ski- und Kanu Club Neheim Hüsten 1952 e.V.


§1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen "Ski- und Kanu Club Neheim-Hüsten 1952 e.V.",
Abkürzung SKC. Sitz des Vereins ist Arnsberg 59755, Dicke Hecke 40.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck, Mittel zur Erreichung des Zwecks


1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Ski- und Kanusports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist unpolitisch. Er lehnt jede Bestrebung und Bindung konfessions-, klassen- und rassentrennender Art ab. 


§ 3 Mitgliedschaft


1. Der Verein führt als Mitglieder:

a. ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

b. Kinder (bis inkl. 13 Jahre)

c. Jugendliche (14-17 Jahre)

d. Fördermitglieder, die kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.

2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliederversammlung hat ein Widerspruchsrecht.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss jeden Kalenderhalbjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.

b) durch Tod,

c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

d) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

5. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

6. Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke und Ziele zu fördern und aktiv an den Veranstaltungen und Maßnahmen des Vereins teil zu nehmen. Fördermitglieder sind hierzu berechtigt. Sie unterstützen den Verein im Wesentlichen durch ihre Beiträge.


§ 4 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Jugendversammlung 

Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Organs anwesend sind. Für die Mitgliederversammlung gilt, dass jede ordnungs- und fristgemäß eingeladene Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit ist unmittelbar nach Eintritt in die Tagesordnung zu stellen.


§ 5 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll enthalten

a) Bericht des Vorstandes;

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes;

d) Neuwahl des Vorstandes;

e) Bestätigung des Jugendwartes, bzw. der Jugendwartin alle zwei Jahre, die von der Jugendversammlung gewählt ist;

f) Wahl von zwei Kassenprüfern/Innen; im Wechsel

g) Veranstaltungskalender;

h) Haushaltsvoranschlag;

i) Anträge;

j) Verschiedenes

5. Über die Versammlung hat der Schriftführer/In eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter/In der Versammlung und vom Schriftführer/In zu unterzeichnen sind. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit)

7. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich per Handzeichen, es sei denn ein stimmberechtigtes Mitglied beantragtgeheime Abstimmung. Dies gilt auch für Wahlen.

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten und mit Tagesordnung versehenen Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten


 § 6 Kassenprüfung


Der durch 2 Mitglieder zu prüfende Kassenabschluss wird der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt. Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre im Wechsel gewählt. Der Kassenprüfer darf nicht im gesetzlichen Vorstand (§ 26 BGB) sein.


 § 7 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus: dem/der Vorsitzenden / Sprecher/in dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in; dem/der Slalomwart/in; dem/der Wanderwart/in; dem/der Skiwart/in; dem/der Jugendwart/in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Kassierer/In und der Schriftführer/in. Der Verein wird durch zwei der drei vorgenannten Personen gemeinsam vertreten. Die Wahl des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB erfolgt für 2 Jahre und zwar im Wechsel. Im gleichen Jahr werden gewählt: Vorsitzender/ Sprecher/in und Kassierer/in; im folgenden Jahr wird gewählt: Schriftführer/in. Die Warte werden jeweils für ein Jahr gewählt (Ausnahme Jugendwart/in für zwei Jahre). Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.


§ 8 Eigenständigkeit der Vereinsjugend


1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitgliederder Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

2. Sie wird geleitet durch einen Jugendvorstand (Vereinsjugendausschuss/ VJA). Dieser wird auf einem Vereinsjugendtag gewählt. Jugendwart/in , der erste(r) und zweite(r) Jugendvertreter/In vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.

Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 9 Vereinsjugendtag


Der Jugendwart/In beruft jährlich in den ersten drei Monaten des Vereinsjahres einen Vereinsjugendtag ein, zu dem die

Schüler und Jugendlichen schriftlich eingeladen werden. In dieser Versammlung wird der Vorstand der Jugend

(Vereinsjugendausschuss/ VJA) gewählt. Er besteht aus

a) dem Jugendwart/in, dessen Wahl in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt werden muss

b) dem 1. und 2. Jugendvertreter(in)

In den VJA ist jedes Vereinsmitglied wählbar. 


§ 10 Gewinne


Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 11 Auflösungsbestimmung


Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedererforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Arnsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Ergänzungsvorschriften


Ergänzend gelten die ges. Bestimmungen der §§21ff BGB. Alles Weitere regeln die vom Vorstand gefassten Beschlüsse, die jedem Vereinsmitglied zugänglich gemacht werden müssen.


§13 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung beim Amtsgericht Arnsberg in Kraft.

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